21 U 194/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-11-13, 21 U 194/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-11-13, 21 U 194/00
21 U 194/00Obergericht13.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 194/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-13
Aktenzeichen: 21 U 194/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1113.21U194.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 05.09.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte nicht zur Zahlung von Vorschuß, sondern von Schadensersatz verurteilt wird und daß der Feststellungsantrag den weiteren 98.310,00 DM übersteigenden Schaden betrifft.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung darf in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden. Das Urteil beschwert den Beklagten um mehr als 60.000,00 DM.
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