4 U 114/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-10-25, 4 U 114/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 114/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-25
Aktenzeichen: 4 U 114/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1025.4U114.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 17. Mai 2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 05. April 2001 wird auch insoweit aufrechterhalten, als dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 50.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr Noni-Produkte (Morinda-Citrifolia) zu vertreiben, soweit diese nicht zugelassen sind.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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