15 W 88/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-09-27, 15 W 88/01
Oberlandesgericht Hamm, 2001-09-27, 15 W 88/01
15 W 88/01Obergericht27.09.2001
Regest
Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder zu Schlußerben ein, so ergibt sich auch der „Maßgabe, der Überlebende von uns darf frei und unbeschränkt über das Vermögen verfügen“ kein Ausschluß der Wechselbezüglichkeit, sonder lediglich die mit der Vollerbeinsetzung verbundene Befugnis des überlebenden Ehegatten, unter Lebenden über das Vermögen verfügen zu können (mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, daß die Ehegatten einer die Ermächtigung zum Widerruf der Verfügung für den Fall einräumen wollen, daß der überlebende Ehegatte in erheblichem Umfang Vermögen hinzuerwirbt oder nach dem Tod der Erstversterbenden Familienstreitigkeiten entstehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 88/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-09-27
Aktenzeichen: 15 W 88/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0927.15W88.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 2270
Leitsätze
Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder zu Schlußerben ein, so ergibt sich auch der „Maßgabe, der Überlebende von uns darf frei und unbeschränkt über das Vermögen verfügen“ kein Ausschluß der Wechselbezüglichkeit, sonder lediglich die mit der Vollerbeinsetzung verbundene Befugnis des überlebenden Ehegatten, unter Lebenden über das Vermögen verfügen zu können (mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, daß die Ehegatten einer die Ermächtigung zum Widerruf der Verfügung für den Fall einräumen wollen, daß der überlebende Ehegatte in erheblichem Umfang Vermögen hinzuerwirbt oder nach dem Tod der Erstversterbenden Familienstreitigkeiten entstehen.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) die im Verfahren vor dem Senat entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 240.000,00 DM festgesetzt.
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