Oberlandesgericht Hamm, 2001-09-17, 3 U 58/01

3 U 58/01Obergericht17.09.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 58/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-17

Aktenzeichen: 3 U 58/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0917.3U58.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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