Oberlandesgericht Hamm, 2001-09-13, 6 W 31/01

6 W 31/01Obergericht13.09.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 W 31/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-09-13

Aktenzeichen: 6 W 31/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0913.6W31.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für den Freistellungsan-trag zu 2 b aus dem Schriftsatz vom 09.01.2001 in Höhe

von 16.193,61 DM nebst 4 % Zinsen

auf 11.582,75 DM seit dem 12.03.1997,

auf 4.546,16 DM seit dem 26.06.1998 und

auf 64,69 DM seit dem 01.03.2000

bewilligt.

Auch insoweit wird Rechtsanwalt F aus C dem Kläger beige-ordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Anordnung von Ratenzahlungen bleibt es bei dem angefochtenen Beschluß.

Die Gerichtskosten, die auf die Hälfte ermäßigt werden, trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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