23 W 199/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-28, 23 W 199/01
Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-28, 23 W 199/01
23 W 199/01Obergericht28.06.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 199/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-06-28
Aktenzeichen: 23 W 199/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0628.23W199.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß ist nichtig.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin vom 30. Januar/09. Mai 2001 wird zurückgewiesen, soweit er sich auf eine Festsetzung gegen den Beklagten bezieht.
Die Streithelferin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.119,92 DM.
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