5 UF 150/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-25, 5 UF 150/01
Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-25, 5 UF 150/01
5 UF 150/01Obergericht25.06.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 150/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-06-25
Aktenzeichen: 5 UF 150/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0625.5UF150.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses entfällt und daß in Ziffer 1 a) des Beschlußtenors das Wort "Ausfallzeiten" durch "Anrechnungszeiten" und in Ziffer 1 b) die Wörter "zurückgelegt hat" durch "bezieht" zu ersetzen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 DM.
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