17 U 167/99•Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-18, 17 U 167/99
Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-18, 17 U 167/99
17 U 167/99Obergericht18.06.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 167/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-18
Aktenzeichen: 17 U 167/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0618.17U167.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 23. August 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 72.616,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Kläger wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Kosten für die Sanierung der Balkongeländer und der Entwässerung zu ersetzen, die über 27.000,00 DM und 9.000,00 DM hinausgehen.
Von den Kosten der ersten Instanz werden den Klägern 28 % und der Beklagten 72 % auferlegt; die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Der Streitwert für die Berufung und für das Wiedereinsetzungsverfahren beträgt 52.256,54 DM, für die Anschlußberufung 500,00 DM.
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