21 W 7/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-12, 21 W 7/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 W 7/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-06-12
Aktenzeichen: 21 W 7/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0612.21W7.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Streitwertbeschluß wird wie folgt abgeändert:
Der Streitwert beträgt bis zum 17.11.1999 31.799,79 DM. Für die Zeit danach beträgt der Streitwert 28.050,00 DM.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird wie folgt abgeändert:
Von den bis zum 17.11.1999 entstandenen Kosten tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte 7 %. Die nach dem 17.11.1999 angefallenen Kosten trägt die Klägerin.
Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens über die sofortige Beschwerde tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 % nach einem Beschwerdewert bis 1.800,00 DM.
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