18 U 153/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-07, 18 U 153/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-06-07, 18 U 153/00
18 U 153/00Obergericht07.06.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 153/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-07
Aktenzeichen: 18 U 153/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0607.18U153.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.06.2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Kläger liegt über der Revisionssumme.
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