4 U 27/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-05-31, 4 U 27/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 27/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-31
Aktenzeichen: 4 U 27/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0531.4U27.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 22. Dezember 2000 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert:
Die einstweilige Verfügung vom 07. März 2000 wird insoweit aufgehoben, als den Antragsgegnern geboten wird, der Firma N , U , gegenüber einzuwilligen, dass als sogenannter Registrant für die Internet-Domain www. .com die Antragstellerin und als sogenannter Administrative Contact Herr ?K , H ( ) .com? eingetragen wird. Insoweit wird auch der zugrundeliegende Verfügungsantrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Antragstellerin 2/5 und die Antragsgegner 3/5.
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