6 U 145/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-05-17, 6 U 145/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 145/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-17
Aktenzeichen: 6 U 145/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0517.6U145.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.
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