4 UF 277/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-04-26, 4 UF 277/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-04-26, 4 UF 277/00
4 UF 277/00Obergericht26.04.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 277/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-04-26
Aktenzeichen: 4 UF 277/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0426.4UF277.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Oktober 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 840,00 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 1. Mai 2000 und 9,26 % Zinsen seit dem 1. Dezember 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 84 % und dem Beklagten zu 16 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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