Oberlandesgericht Hamm, 2001-04-26, 23 W 594/00

23 W 594/00Obergericht26.04.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 594/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-04-26

Aktenzeichen: 23 W 594/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0426.23W594.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

In Abänderung des Kostenansatzes des Amtsgerichts Hagen vom 14. Januar 2000 wird die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG auf 14.762,50 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 36.702,50 DM festgesetzt.

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