6 U 124/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-03-01, 6 U 124/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 124/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-01
Aktenzeichen: 6 U 124/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0301.6U124.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 2. August 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 4.742,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.11.1999 sowie weitere 400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.11.2000 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 6/7 und die Beklagte zu 2) zu 1/7.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese selbst zu 12/25 und der Kläger zu 13/25.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen er selbst zu 6/11 und die Be-klagte zu 2) zu 5/11.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen sie selbst zu 10/11 und der Kläger zu 1/11.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers und der Beklagten zu 2): unter 10.000,00 DM.
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