4 U 143/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-02-22, 4 U 143/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 143/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-22
Aktenzeichen: 4 U 143/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0222.4U143.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 7. September 2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Mietwagenkosten auf Grund von Unfallschäden Rechtsbesorgung in der Weise vorzunehmen, dass sie ihren Kunden Hinweise gibt, wie gegenüber Haftpflichtversicherern von Schädigern die Berechtigung auf Ersatz von Mietwagenkosten auf Grund unfallbedingten Ausfalles eines beschädigten Fahrzeugs wie mit folgendem Schreiben nachzuweisen ist:
Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.