31 U 96/99•Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-31, 31 U 96/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 96/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-31
Aktenzeichen: 31 U 96/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0131.31U96.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.01.1999 verkündete Urteil der 41. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
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