3 UF 263/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-30, 3 UF 263/00
Oberlandesgericht Hamm, 2001-01-30, 3 UF 263/00
3 UF 263/00Obergericht30.01.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 263/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-30
Aktenzeichen: 3 UF 263/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:0130.3UF263.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Mai 2000 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 544,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Februar 2000 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger ab dem 1. März 2000 über die mit Schuldversprechen vom 27.12.1999 versprochene Unterhaltsrente von 138,00 DM hinaus weiteren Unterhalt von monatlich 68,00 DM zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheits-leistung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Voll-streckung Sicherheit leistet. Die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung hat für den bis Februar 2001 rückstän-digen Unterhalt in Höhe von 1.500,00 DM zu erfolgen und für die Zeit ab März 2001 in Höhe von 34,00 DM für jeden Monat.
Die Revision wird zugelassen.
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