(2) 4 Ausl. 379/99 (112/00)•Oberlandesgericht Hamm, 2000-12-29, (2) 4 Ausl. 379/99 (112/00)
Oberlandesgericht Hamm, 2000-12-29, (2) 4 Ausl. 379/99 (112/00)
(2) 4 Ausl. 379/99 (112/00)Obergericht29.12.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — (2) 4 Ausl. 379/99 (112/00) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-12-29
Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 379/99 (112/00)
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:1229.2.4AUSL379.99.112.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 12. August 1999 wird gemäß § 24 Abs. 2 IRG aufgehoben, weil die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat, nachdem die Bundesregierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens die Ausliefe¬rung nicht bewilligt hat, was der türkischen Botschaft mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt worden ist.
Damit ist zugleich auch der Senatsbeschluss vom 2. September 1999, durch den der Auslieferungshaftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden ist, gegen-
standslos.
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