15 W 318/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-11-14, 15 W 318/00
Oberlandesgericht Hamm, 2000-11-14, 15 W 318/00
15 W 318/00Obergericht14.11.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 318/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-11-14
Aktenzeichen: 15 W 318/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:1114.15W318.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.04.2000 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde des Notars L in E vom 24.05.1972 mit folgender Vollstreckungsklau-sel zu erteilen:
Vorstehende Ausfertigung wird der E Aktiengesellschaft Filiale E zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer des Grundstücks, Herrn G1 in T , erteilt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
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