5 UF 150/00•Oberlandesgericht Hamm, 2000-10-25, 5 UF 150/00
Oberlandesgericht Hamm, 2000-10-25, 5 UF 150/00
5 UF 150/00Obergericht25.10.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 150/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-25
Aktenzeichen: 5 UF 150/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:1025.5UF150.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 23. März 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 21. Februar 1994 - 14 F 314/93 AG Iserlohn - wird dahin abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte Geschiedenenunterhalt mit Wirkung vom 01. Juni 1999 an in Höhe von 225,00 DM und vom 01. Juli 2000 an in Höhe von 218,00 DM monatlich zu zahlen hat.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die in erster Instannz entstandenen Kostenn des Rechtsstreits tragen zu 17 % der Kläger und zu 83 % die Beklagte. Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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