13 U 115/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-02, 13 U 115/99
Oberlandesgericht Hamm, 2000-02-02, 13 U 115/99
13 U 115/99Obergericht02.02.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 115/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-02
Aktenzeichen: 13 U 115/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0202.13U115.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvoll-streckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert die Beklagten zu 1) und 2) um mehr als 60.000,00 DM und die Beklagte zu 3) um 10.000,00 DM.
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