3 U 35/99•Oberlandesgericht Hamm, 2000-01-12, 3 U 35/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 35/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-12
Aktenzeichen: 3 U 35/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0112.3U35.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. März 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von DM 3.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 14.03.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, daß die Klägerin nicht bereits am 14.05.1994 relaparotomiert worden ist.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von DM 25.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagten dürfen die Sicherheit durch eine unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen.
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