Oberlandesgericht Hamm, 2000-01-09, 4 Ss1261/00

4 Ss1261/00Obergericht09.01.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss1261/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-09

Aktenzeichen: 4 Ss1261/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2000:0109.4SS1261.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlaßt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten vom 20. Oktober 2000 ist als Berufung durchzuführen. Die Akten sind dem dafür zu-ständigen Landgericht Q vorzulegen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch bezüglich der vermeindlichen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist gegenstands-los.

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