13 U 84/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-12-08, 13 U 84/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 84/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-08
Aktenzeichen: 13 U 84/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1208.13U84.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen- das am 1. April 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das Klagebegehren des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens ist dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt.
Das Schmerzensgeldbegehren des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 %.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen Schaden zu 3/4 und sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 9. Oktober 1993 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 % zu ersetzen, materielle Ansprüche nur insoweit, als solche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Wegen der Entscheidung zur Höhe, auch bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgeldes, wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 37.100,25 DM.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,-- DM nicht.
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