29 U 116/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-30, 29 U 116/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-30, 29 U 116/98
29 U 116/98Obergericht30.11.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 29 U 116/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-30
Aktenzeichen: 29 U 116/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1130.29U116.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Tenor
Dem Kläger wird wegen der versäumten Berufungsfrist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Mai 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seines gesetzlichen Vertreters ab dem 15. Juli 1994 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich im voraus den Regelunterhalt zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, jedoch werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gemäß § 8 GKG niedergeschlagen.
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