Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-29, 15 W 290/99

15 W 290/99Obergericht29.11.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 290/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-11-29

Aktenzeichen: 15 W 290/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1129.15W290.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Zusachlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 28. April 1999 werden aufgehoben.

Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 28. April 1999 abgegebene Meistgebot des Beteiligten zu 4) wird versagt. Diese Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens. Die Belehrung der Beteiligten zu 1) über ihr Recht zur Beantragung der Fortsetzung des Verfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.152.500,- DM festgesetzt.

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