18 U 60/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-22, 18 U 60/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 60/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-22
Aktenzeichen: 18 U 60/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1122.18U60.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.01.1999 verkün-dete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuld-nerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder öffent-lichen Sparkasse erbracht werden.
Die Beschwer des Klägers beträgt 72.000,00 DM.
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