27 U 69/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-11, 27 U 69/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 69/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-11
Aktenzeichen: 27 U 69/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1111.27U69.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 18. Februar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld ab-geändert.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, ihren Abfindungsan-spruch aus der Beendigung des Treuhandvertrages mit der Klägerin (Beteiligungszertifikat Nr. ) gegen die I G Straße , B und gegen die Firma M , G Straße , B als Gesamtschuldner der Gesellschaft bürglichen Rechts C -Fonds bis zur Höhe von 12.825,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin abzutreten.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt:
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 73 % und der Be-klagten zu 2) zu 27 % auferlegt.
Die Beklagte zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten und die der Klägerin zu 80 % zu tragen.
Alle übrigen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu übernehmen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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