7 UF 446/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-09, 7 UF 446/99
Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-09, 7 UF 446/99
7 UF 446/99Obergericht09.11.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 446/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-09
Aktenzeichen: 7 UF 446/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1109.7UF446.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
- Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben,
Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Beachtung der Einwendungen des Antragsgegners vom 07.07.1999 und der damit vorgelegten Belege neu zu entschei-den.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem an-tragstellenden Land auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 8 GKG).
Der Beschwerdewert beträgt 7.576,00 DM.
- Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter der Beiordnung von Rechtsanwältin N in L bewilligt.
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