Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-09, 7 UF 446/99

7 UF 446/99Obergericht09.11.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 446/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-11-09

Aktenzeichen: 7 UF 446/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1109.7UF446.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Tenor

  1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben,

Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Beachtung der Einwendungen des Antragsgegners vom 07.07.1999 und der damit vorgelegten Belege neu zu entschei-den.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem an-tragstellenden Land auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

Der Beschwerdewert beträgt 7.576,00 DM.

  1. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter der Beiordnung von Rechtsanwältin N in L bewilligt.

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