2 Ss OWi 1078/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-09, 2 Ss OWi 1078/99
Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-09, 2 Ss OWi 1078/99
2 Ss OWi 1078/99Obergericht09.11.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 1078/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-09
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1078/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1109.2SS.OWI1078.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Füh-rerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amt-liche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Ein-tritt der Rechtskraft.
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