2 Ss OWi 1065/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-09, 2 Ss OWi 1065/99
Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-09, 2 Ss OWi 1065/99
2 Ss OWi 1065/99Obergericht09.11.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 1065/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-09
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1065/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1109.2SS.OWI1065.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der wei-tergehenden Rechtsbeschwerde - im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Fahrverbots ent-fällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt; in diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Betroffenen in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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