4 Ss OWi 1079/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-08, 4 Ss OWi 1079/99
Oberlandesgericht Hamm, 1999-11-08, 4 Ss OWi 1079/99
4 Ss OWi 1079/99Obergericht08.11.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 1079/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-08
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1079/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:1108.4SS.OWI1079.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Soweit die Rechtsbeschwerde die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 DM wegen Beschäftigung des Herrn P betrifft, wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.
Soweit das Urteil die Verhängung der Geldbuße in Höhe von 2.000,00 DM wegen der Beschäftigung des Herrn T betrifft, wird das Urteil einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens insgesamt - an das Amtsgericht Ahlen zurückverwiesen.
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