Oberlandesgericht Hamm, 1999-09-22, 13 U 134/98

13 U 134/98Obergericht22.09.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 U 134/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-22

Aktenzeichen: 13 U 134/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0922.13U134.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. März 1998 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das genannte Urteil abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin unter Einschluß der landgerichtlichen Verurteilung 300.891,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1995 zu zahlen.

X-Weg der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Das Urteil beschwert die Beklagten um 300.891,11 DM.

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