4 UF 15/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-09-02, 4 UF 15/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 15/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-02
Aktenzeichen: 4 UF 15/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0902.4UF15.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Dezember 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen:
Kindesunterhalt für R :
a) für Juli 1998 508,00 DM,
b) von August 1998 bis Dezember 1998 288,00 DM,
c) ab Januar 1999 273,00 DM.
Trennungsunterhalt für die Klägerin:
a) von Juli 1998 bis Dezember 1998 861,00 DM,
b) von Januar 1999 bis September 1999 558,00 DM,
c) von Oktober 1999 bis Dezember 1999 623,00 DM,
d) für Januar und Februar 2000 764,00 DM,
e) ab März 2000 916,00 DM.
Die laufenden Unterhaltszahlungen sind jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats zu entrichten.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt zu 40 % die Klägerin und zu 60 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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