Oberlandesgericht Hamm, 1999-08-26, 4 U 23/99

4 U 23/99Obergericht26.08.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 23/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-26

Aktenzeichen: 4 U 23/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0826.4U23.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. November 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte mit 200.000,00 DM (zugleich Streitwert der Berufungsinstanz).

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

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