3 U 155/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-08-11, 3 U 155/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 155/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-11
Aktenzeichen: 3 U 155/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0811.3U155.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anschlußberufung des Beklagten zu 2) gegen das am 03. Juni 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger zu 2) und 3) wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM und ferner an die Klägerin zu 2) 1.770,00 DM und an den Kläger zu 3) 1.329,70 DM, alle Beträge nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 1997, zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) seine eigenen außergerichtlichen Kosten und zwei Fünftel der übrigen Kosten, der Beklagte zu 2) seine eigenen außergerichtlichen Kosten und drei Fünftel der übrigen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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