3 U 171/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-07-14, 3 U 171/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 171/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-07-14
Aktenzeichen: 3 U 171/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0714.3U171.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Mai 1998 ver-kündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Allen Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbe-fristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossen-schaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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