13 U 11/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-14, 13 U 11/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 11/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-14
Aktenzeichen: 13 U 11/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0614.13U11.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 16. Oktober 1998 verkündete Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückge-wiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte zu 1) verurteilt, über die landgerichtliche Verurteilung hinaus an die Klägerin weitere 1.421,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 8. Juli 1996 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tra-gen die Klägerin 1/4 und die Beklagte zu 1) 3/4.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens 33 U 69/97 OLG Hamm trägt die Be-klagte zu 1).
Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Beklagte zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1) bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Kläge-rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, un-befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffent-lichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Das Urteil beschwert die Beklagte zu 1) in Höhe von 84.796,00 DM.
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