5 Ws 145/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-08, 5 Ws 145/99
Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-08, 5 Ws 145/99
5 Ws 145/99Obergericht08.06.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 145/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-08
Aktenzeichen: 5 Ws 145/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0608.5WS145.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts Dortmund vom 03. September 1998 - 14 (VI) O 7/98 - wird ausgesetzt. Der Angeschuldigte wird angewiesen:
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durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Klinik (Therapeutische Facheinrichtung für Drogenabhängige), ... (Tel.: ... Fax: ...), sicherzustellen, daß er entweder unmittelbar nach Haftunterbrechung oder Haftentlassung in dem Verfahren 39 Js 1420/98 StA Dortmund in dieser Einrichtung eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung antreten kann,
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die begonnene Behandlung nicht ohne Zustimmung der behandelnden Ärzte und Therapeuten zu beenden,
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der VI. Strafkammer des Landgerichts Dortmund seinen aktuellen Aufenthalt/Wohnsitz und jede insoweit eintretende Änderung mitzuteilen,
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allen staatsanwaltlichen und gerichtlichen Ladungen im vorliegenden Verfahren 14 (VI) KLs 46 Js 500/98 (O 7/98) Folge zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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