20 U 233/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-02, 20 U 233/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-02, 20 U 233/98
20 U 233/98Obergericht02.06.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 233/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-02
Aktenzeichen: 20 U 233/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0602.20U233.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Oktober 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten des Tätigwerdens der Rechtsanwälte Dr. N, N2 und Partner im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages mit den Eheleuten I und I2, T-Straße, ####1 C, in Höhe von insgesamt 1.899,88 DM freizustellen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 85 % dem Kläger und zu 15 % der Beklagten auferlegt.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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