13 U 22/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-06-02, 13 U 22/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 22/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-02
Aktenzeichen: 13 U 22/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0602.13U22.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 20. November 1998 verkündete Teil-Urteil der 2. Zivilkam-mer des Landgerichts Siegen werden mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Der Klageantrag zu 1) (materieller Schaden) ist im Grunde nach zu 1/3 gerechtfertigt.
Der Klageantrag zu 2) (Schmerzensgeld) ist im Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3 gerechtfertigt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, jeweils die Zwangsvoll-streckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzu-wenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 101.921,58 DM und die Beklagten um 50.960,79 DM.
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