5 U 32/99•Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-20, 5 U 32/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 32/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-20
Aktenzeichen: 5 U 32/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0520.5U32.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 16. Zivil-kammer des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 1998 abgeän-dert.
Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück der Kläger, W in G, eingedrungenen Wurzeln der Pappel vom Grundstück der Beklagten, W in G, zu entfernen.
Die Beseitigungspflicht besteht erst, wenn die nach der Baumschutzsatzung der Stadt G vom 2. November 1988 erfor-derliche Genehmigung bestandskräftig ist.
Die Kosten der ersten Instanz werden zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 der Beklagten auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger zu tra-gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.
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