8 U 298/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-19, 8 U 298/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 298/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-19
Aktenzeichen: 8 U 298/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0519.8U298.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. September 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.