8 U 242/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-12, 8 U 242/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 242/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-12
Aktenzeichen: 8 U 242/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0512.8U242.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Mai 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.