Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-12, 8 U 242/98

8 U 242/98Obergericht12.05.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 242/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-12

Aktenzeichen: 8 U 242/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0512.8U242.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Mai 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.