Oberlandesgericht Hamm, 1999-05-04, 29 U 206/98

29 U 206/98Obergericht04.05.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 29 U 206/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-04

Aktenzeichen: 29 U 206/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0504.29U206.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 350.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Der Kläger darf die Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 200.000,00 DM.

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