Oberlandesgericht Hamm, 1999-04-19, 8 U 263/98

8 U 263/98Obergericht19.04.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 263/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-19

Aktenzeichen: 8 U 263/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0419.8U263.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juli 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts E wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von mehr als 60.000,00 DM.

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