6 UF 205/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-04-19, 6 UF 205/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-04-19, 6 UF 205/98
6 UF 205/98Obergericht19.04.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 205/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-19
Aktenzeichen: 6 UF 205/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0419.6UF205.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 16. September 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold teilweise abgeändert, soweit es die Folgesachen elterliche Sorge und nachehelicher Unterhalt betrifft, und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Rebecca Robrecht, geb. am xxx, und René Robrecht, geb. am xxx, wird der Antragsgegnerin allein übertragen.
Im übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien (19. Februar 1999) nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 267,00 DM zu zahlen, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im voraus.
Im übrigen wird der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/5 dem Antragsteller und zu 3/5 der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
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