Oberlandesgericht Hamm, 1999-03-26, 23 W 573/98

23 W 573/98Obergericht26.03.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 573/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-03-26

Aktenzeichen: 23 W 573/98

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0326.23W573.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der von den Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag wird anderweitig auf 4.578,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. September 1998 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert von bis zu 1.800,00 DM.

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