27 U 240/98•Oberlandesgericht Hamm, 1999-03-18, 27 U 240/98
Oberlandesgericht Hamm, 1999-03-18, 27 U 240/98
27 U 240/98Obergericht18.03.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 240/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-18
Aktenzeichen: 27 U 240/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1999:0318.27U240.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Juli 1998 ver-kündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger seiner-seits Sicherheit in dieser Höhe erbringt.
Die Parteien dürfen die Sicherheit auch durch Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
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